Statuten

der Freisinnlg-Demokratischen Partei Graubünden

I. Grundsätze

Art. 1 Zweck

1) Die FDP.Die Liberalen des Kantons Graubündens setzt sich auf einer liberalen Basis für die politischen, wirtschaftlichen, ökologischen und kulturellen Interessen der Bevölkerung des Kantons Graubünden ein.

2) Sie bekennt sich zu den liberalen Grundsätzen der FDP.Die Liberalen Schweiz.

Art. 2 Rechtsform / Sitz

1) Die FDP.Die Liberalen Graubünden ist ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB.

2) Der Sitz der FDP.Die Liberalen Graubünden befindet sich am Standort der Geschäftsstelle.

II. Gliederung

Art. 3 Kantonalpartei

1) Die Kantonalpartei besteht aus den FDP.Die Liberalen Regional-, Kreis- und Ortsparteien und aus deren Sektionen.

2) Der FDP Supporterclub unterstützt die Kantonalpartei.

3)Auf Bundesebene ist die FDP.Die Liberalen Graubünden als Kantonalpartei Mitglied der FDP Schweiz.

Art. 4 Regional-, Kreis- und Ortsparteien

1) Die Regional-, Kreis- und Ortsparteien sowie die Sektionen bilden die Basis der Kantonalpartei.

2) Regionalparteien können mehrere Kreis- und Ortsparteien umfassen. Sie organisieren sich selbst und verpflichten sich, die Kantonalpartei zu unterstützen.

3) Die Statuten der Regional-, Kreis- und Ortsparteien dürfen jenen der Kantonalpartei nicht widersprechen. Sie sind von der Geschäftsleitung zu genehmigen.

4) Die Regional-, Kreis- und Ortsparteien sowie die Sektionen melden der Geschäftsstelle der Kantonalpartei jährlich bis spätestens 31. Mai die personelle Besetzung ihrer Organe und die Namen ihrer Delegierten. Über Anerkennung und Ausschluss von Regional-, Kreis- und Ortsparteien sowie über deren Recht, den Parteinamen zu führen, entscheidet die Geschäftsleitung. Gegen Entscheide dieser Art besteht ein Rekursrecht an den Parteivorstand, der abschliessend entscheidet.

Art. 5 Sektionen

Sektionen sind insbesondere:

  • Die FDP-Frauen
  • Die Jungfreisinnigen
  • Die FDP-Senioren

III. Mitgliedschaft

Art. 6 Voraussetzungen

Mitglied der FDP.Die Liberalen GR kann jede Person werden, die sich zu den Grundsätzen der Partei bekennt.

Art. 7 Erwerb der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft wird durch den Beitritt zu einer Regional-, Kreis- oder Ortspartei erworben.

2) Der Wohnsitz ist für die Mitgliedschaft kein Kriterium. Gleichzeitige Mitgliedschaften in mehreren Regional-, Kreis- und Ortsparteien und Sektionen sind möglich.

3) Die Kantonalpartei und die Regional-, Kreis- und Ortsparteien können eine Liste von Sympathisantinnen und Sympathisanten führen. Diese haben weder Rechte noch Pflichten von Mitgliedern. Die Kantonalpartei und die Regional-, Kreis- und Ortsparteien können sie aber zu Anlässen einladen und mit Informationen bedienen.

Art. 8 Einzelmitgliedschaft

Einzelmitglied bei der Kantonalpartei kann werden, wem der Beitritt zu einer Regional-, Kreis- und Ortspartei nicht möglich ist. Über solche Ausnahmen entscheidet die Geschäftsleitung.

Art. 9 Ehrenmitgliedschaft

An der Generalversammlung können auf Antrag der Geschäftsleitung Mitglieder, welche sich für die FDP. Die Liberalen Graubünden und seine Ziele besonders engagiert haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese erhalten lebenslänglich das Delegiertenstimmrecht und sind von der Bezahlung des Mitgliederbeitrages befreit. Die Ehrenmitgliedschaft ist ein Ausdruck der Wertschätzung und beinhaltet ansonsten keine weiteren Sonderrechte.

Art. 10 Erlöschen der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

2) Ein Austritt muss schriftlich erklärt werden.

3) Gründe für einen Ausschluss aus der Partei bestehen in Verstössen gegen die Statuten oder in parteischädigendem Verhalten.

4) Über Ausschlüsse entscheiden die Regional-, Kreis- und Ortsparteien. In speziellen Situationen, insbesondere wenn der Ruf der Kantonalpartei geschädigt wird, kann die Geschäftsleitung über Ausschlüsse von Personen aus der Partei entscheiden.

5) In allen Fällen existiert ein Rekursrecht an den Parteivorstand, welcher abschliessend entscheidet.

IV. Organisation Kantonalpartei

Art. 11 Organe der Kantonalpartei

Die Organe der Kantonalpartei sind:

  • Die Generalversammlung (Art. 12, 13 und 14)
  • Die Delegiertenversammlung (Art. 12, 13 und 15)
  • Der Parteivorstand (Art. 16 und 17)
  • Die Geschäftsleitung (Art. 18 und 19) 
  • Die Geschäftsstelle (Art. 20)
  • Die Revisionsstelle (Art. 22)

Art. 12 General- und Delegiertenversammlung

1) Die Delegiertenversammlung (inklusive der Generalversammlung) ist das oberste Organ der Kantonalpartei. Alle Organe der Partei sind ihr gegenüber verantwortlich.

2) Die Verhandlungen der General- und Delegiertenversammlung sind in der Regel öffentlich. Über Ausnahmen entscheidet die Geschäftsleitung oder die Delegiertenversammlung. Parteimitglieder haben jedoch immer Zutritt und beratende Stimme. Das Stimmrecht steht ausschliesslich den Delegierten zu.

Art. 13 Zusammensetzung der General- und Delegiertenversammlung

1) Die General- und Delegiertenversammlung besteht aus:

  1. dem Parteivorstand
  2. den Delegierten der Regional-, Kreis- und Ortsparteien sowie der Sektionen

2) Delegierte sind:

  1. die Mitglieder des Parteivorstandes (Parteipräsidentinnen und Parteipräsidenten, Grossratsfraktion, Geschäftsleitung)
  2. die von den Regional-, Kreis- und Ortsparteien auf 4 Jahre gewählten Delegierten
  3. die ehemaligen Mitglieder der Regierung und der Bundesversammlung. Ebenso die ehemaligen Mitglieder des Grossen Rates, soweit sie es wünschen und sich für eine jeweilige Amtsperiode von 4 Jahren schriftlich dazu erklären.

3) Jede Kreis- und Ortspartei hat Anspruch auf zwei Delegierte. Ab dem 31. zahlenden Mitglied erhält sie zusätzlich je einen weiteren Delegierten pro 50 zahlende Mitglieder.

4) Die Regional-, Kreis- und Ortsparteien sorgen dafür, dass Frauen und Junge angemessen vertreten sind.

5) Die Sektionen geniessen den Status einer Kreispartei.

6) Besteht eine Regionalpartei anstelle einer oder mehrerer Kreisparteien, so erhält diese für jeden Kreis zwei Delegierte, maximal jedoch deren sechs.

7) Für die Berechnung der Delegationsansprüche gilt deren Mitgliederzahl per 31. Mai.

8) Den Delegierten werden personifizierte Stimmrechtsausweise abgegeben.

Art. 14 Aufgaben der Generalversammlung

1) Die Delegierten treffen sich normalerweise im 1. Halbjahr zur Generalversammlung (GV). Sie behandelt folgende Geschäfte:

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes der Parteipräsidentin oder des Parteipräsidenten sowie der Fraktionspräsidentin oder des Fraktionspräsidenten
  2. Abnahme der Jahresrechnung und Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  3. alle 4 Jahre Gesamterneuerungswahlen mit Wahl des Präsidenten / der Präsidentin und der übrigen Geschäftsleitungsmitglieder (mit Ausnahme der ex officio Mitglieder) sowie der Revisorinnen und Revisoren.
  4. Stellungnahme zu kantonalen und eidgenössischen Wahl- und Sachgeschäften.
  5. Beratung und Beschlussfassung über Anträge des Parteivorstandes und der Geschäftsleitung. Regional-, Kreis- und Ortsparteien und Delegierte können der Generalversammlung Anträge unterbreiten oder Personen zur Nomination in kantonale und eidg. Ämter vorschlagen. Solche Anträge und Wahlvorschläge sind bis spätestens 4 Wochen vor der Generalversammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle z.Hd. der Geschäftsleitung einzureichen.
  6. Entscheid über die Durchführung einer Urabstimmung unter den Parteimitgliedern auf Antrag der Geschäftsleitung
  7. Änderung der Parteistatuten
  8. Aufnahme und Ausschluss von Regional-, Kreis- und Ortsparteien
  9. Alle 4 Jahre zusammen mit den Gesamterneuerungswahlen die Wahl der eidgenössischen Delegierten und deren Stellvertretung. Die Präsidentin oder der Präsident und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer gehören immer zu den eidgenössischen Delegierten.
  10. Auflösung der Partei: Dafür ist die Anwesenheit von ½ aller Delegierten und eine ¾-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten notwendig.
  11. Benennung von Ehrenmitgliedern auf Antrag der Geschäftsleitung

2) Die Generalversammlung ist Rekursinstanz gegenüber den übrigen Organen der Partei.

Art. 15 Delegiertenversammlung

Delegiertenversammlungen werden insbesondere zur Behandlung des im Art. 14 d genannten Geschäfts durch die Geschäftsleitung einberufen. Eine Delegiertenversammlung wird auch abgehalten, wenn der Parteivorstand oder mindestens drei Regional, Kreis- oder Ortsparteien dies verlangen.

Art. 16 Parteivorstand

Dieser setzt sich zusammen aus:

  1. Der Geschäftsleitung
  2. Der Grossratsfraktion
  3. Den FDP-Richterinnen und -Richtern des Obergerichtes
  4. Den Präsidentinnen und Präsidenten der Regional-, Kreis- und Ortsparteien
  5. Den Sektionspräsidentinnen und -Präsidenten

Art. 17 Aufgaben des Parteivorstandes

Dem Parteivorstand obliegt die Sachpolitik der Partei. Er erarbeitet die politisch-inhaltliche Marschrichtung, verfasst das Parteiprogramm, politische Stellungnahmen und Vernehmlassungen von besonderer Bedeutung. Er entscheidet auf Antrag der Geschäftsleitung über wichtige Fragen der Personalpolitik, der Finanzen und der Parteienbetreuung.

Art. 18 Geschäftsleitung

1) Die Geschäftsleitung führt die Partei.

2) Sie umfasst mindestens sieben Mitglieder und konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten / der Präsidentin selbst. Sie setzt sich zusammen aus:

  1. der Parteipräsidentin oder dem Parteipräsidenten der FDP. Die Liberalen GR
  2. den zwei Vizepräsidentinnen oder den Vizepräsidenten der FDP. Die Liberalen GR
  3. der Fraktionspräsidentin oder dem Fraktionspräsidenten der FDP.Die Liberalen GR
  4. den freisinnigen Mitgliedern der Regierung des Kantons GR
  5. den freisinnigen Mitgliedern des eidgenössischen Parlaments aus dem Kanton GR
  6. den Präsidentinnen und Präsidenten der Sektionen
  7. der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer
  8. aus bis zu 4 von der Delegiertenversammlung gewählten Mitgliedern.

3) Die Geschäftsleitung wird von der Parteipräsidentin oder dem Parteipräsidenten geführt und nach aussen vertreten.

Art. 19 Aufgaben der Geschäftsleitung

1)Die Geschäftsleitung erledigt die laufenden Geschäfte und vertritt die Partei nach aussen. Sie vollzieht die Beschlüsse der General- respektive der Delegiertenversammlung und des Parteivorstandes. In dringenden Fällen entscheidet sie selbständig unter sofortiger Berichterstattung an das zuständige Organ. Ferner obliegt der Geschäftsleitung:

  1. die Vorbereitung und Antragstellung zu den Geschäften, die der General- respektive der Delegiertenversammlung vorzulegen sind
  2. Vorbereitung und Koordination der Wahlgeschäfte für eidg. und kantonale politische Ämter
  3. Festlegung eines Nominationsverfahrens
  4. die Stellungnahme zu eidgenössischen und kantonalen Abstimmungen und zu aktuellen Tagesfragen, sofern sie nicht die Einberufung einer Delegiertenversammlung als notwendig erachtet
  5. die Vertretung der Partei in allen Fragen und Aufgaben, die nicht ausdrücklich einem anderen Parteiorgan vorbehalten sind
  6. Erstellen eines Budgets für die Kantonalpartei
  7. Beschaffung der finanziellen Mittel für die Kantonalpartei und die Fraktion
  8. Genehmigung der Jahresrechnung der Kantonalpartei z. Hd. der Generalversammlung
  9. Festsetzen der Beiträge von Mandatsträgern aus Grossem Rat, Regierung, Nationalrat, Ständerat, Bundesratund der Gerichte
  10. Pflege der Beziehungen zur FDP.Die Liberalen Schweiz und den Regional-, Kreis- und Ortsparteien sowie der Sektionen
  11. Festlegung der finanziellen Kompetenzen für die Geschäftsstelle
  12. die Personalpolitik
  13. die Medienstrategie
  14. die Betreuung und Koordination der Ausschüsse

2) Weiter nimmt sie alle Aufgabe wahr, für welche nicht ein anderes Organ zuständig ist.

3) Die Geschäftsleitung kann für bestimmte Funktionen ein Pflichtenheft erstellen. Sie verfügt über ein Organigramm, welches Aufschluss über die Struktur und Aufgaben der Geschäftsleitung sowie der übrigen Parteigremien gibt.

4) Die Geschäftsleitung kann für die Vorbereitung der Geschäfte Ausschüsse bestimmen.

Art. 20 Geschäftsstelle / Geschäftsführung

1) Die FDP.Die Liberalen Graubünden betreibt eine Geschäftsstelle. Die Wahl der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers ist Sache der Geschäftsleitung.

2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nimmt alle administrativen Aufgaben wahr, welche für das Funktionieren der Partei nötig und wichtig sind. Die detaillierten Aufgaben sind in einem Pflichtenheft beschrieben, welches durch die Geschäftsleitung erlassen wird. Die Entschädigung der Geschäftsführung wird von der Geschäftsleitung festgelegt. Die Geschäftsführerin / der Geschäftsführer ist Mitglied der Geschäftsleitung.

Art. 21 Grossratsfraktion

1) Der Grossratsfraktion gehört die Gesamtheit der freisinnigen Mitglieder im Grossen Rat an.

2) Die Fraktion konstituiert sich selbst und legt ihre Arbeitsweise selbständig fest. Sie ist im Rahmen der Grundsätze der Partei in ihrer Beschlussfassung unabhängig. Sie arbeitet jedoch eng mit der Geschäftsleitung zusammen und erstattet der Generalversammlung jährlich Bericht über ihre Tätigkeit. Die administrativen Aufgaben werden durch die Geschäftsstelle geführt.

Art. 22 Revisionsstelle

Die Revisionsstelle wird aus zwei Revisorinnen / Revisoren gebildet. Sie werden von der Delegiertenversammlung für jeweils 4 Jahre anlässlich der Gesamterneuerungswahlen gewählt.

Die Revisorinnen und Revisoren überprüfen die Jahresrechnung und erstatten der Generalversammlung Bericht.

V. Wahlen

Art. 23 Wählbarkeit

Jedes Parteimitglied ist wählbar.

Art. 24 Amtsdauer

Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre.

Art. 25 Demission

Jedes in ein Amt gewähltes Mitglied hat seine Demission spätestens bis zum 31. März vor der jeweiligen Wahl der Geschäftsleitung schriftlich mitzuteilen.

Art. 26 Zeitpunkt der Wahl und Antritt

Wahlen finden an der Generalversammlung in der Regel im ersten Halbjahr statt. Der Antritt erfolgt direkt nach der Wahl.

Art. 27 Ersatzwahlen

Scheidet im Laufe einer Amtsperiode eine gewählte Person aus irgendeinem Grunde definitiv aus dem Amt aus, so ist für den Rest der Amtsperiode eine Ersatzwahl zu treffen, sofern die nächste ordentliche Wahl nicht innerhalb der nächsten sechs Monate stattfindet.

VI. Finanzen

Art. 28 Beschaffung finanzielle Mittel

1) Die finanziellen Mittel der Kantonalpartei werden beschafft durch:

  • die Mitgliederbeiträge der Regional-, Kreis- und Ortsparteien.
  • Beiträge der Einzelmitglieder
  • Supporter-Club
  • freiwillige Zuwendungen
  • Sonderaktionen
  • Beiträge von Mandatsträgerinnen und Mandasträgern aus dem Grossen Rat, Regierung, Nationalrat, Ständerat, Bundesrat und Gerichten

2) Die Geschäftsleitung erlässt die nötigen Ausführungsbestimmungen.

Art. 29 Rechtverbindliche Unterschrift

Die Präsidentin / der Präsident oder die Vizepräsidentin / der Vizepräsident führt zusammen mit der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer die rechtverbindliche Unterschrift.

VII. Haftung

Art. 30 Haftung

Die Partei haftet nur bis zur Höhe des Vereinsvermögens für finanzielle Verbindlichkeiten. Eine darüber hinaus gehende Haftung besteht nicht.

Art. 31 Datenschutz

1) Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Die Geschäftsstelle sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten.

2) Die Mitgliederdaten, namentlich der Name, die Adresse, die Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse, werden der Mutterpartei sowie den zuständigen Orts-, Kreis- und Regionalparteien sowie Sektionen bekanntgegeben.

3) Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzerklärung auf der Website.

VIII. Besondere Bestimmungen

Art. 32 Überparteiliche Zusammenarbeit

Die Partei kann mit gesinnungsverwandten Organisationen von kantonaler oder regionaler Bedeutung eine zeitlich befristete Regelung zur Zusammenarbeit eingehen. Die Beschlussfassung darüber steht der Geschäftsleitung zu, soweit dadurch nicht in die Kompetenzen der Delegiertenversammlung eingegriffen wird.

Art. 33 Beitragspflicht bei Austritt

Austretende Ortsparteien und Einzelmitglieder sind für das laufende Rechnungsjahr beitragspflichtig. Mit ihrem Austritt verlieren sie jegliche Ansprüche gegenüber der Partei.

Art. 34 Inkraftsetzung der Statuten

Diese Statuten treten mit ihrer Annahme in Kraft und ersetzen diejenigen vom 11. Mai 2005.

Art. 35 Statuten der Regional-, Kreis- und Ortsparteien

Die Regional-, Kreis- und Ortsparteien passen ihre Statuten bei der nächsten Revision, jedoch spätestens innerhalb von drei Jahren seit Inkrafttreten, jener der Kantonalpartei an.

Der Präsident: Bruno W. Claus
Der Geschäftsführer: Werner Natter