Statuten

der Freisinnlg-Demokratischen Partei Graubünden

I. Zweck

Art. 1

Die Freisinnig-Demokratische Partei Graubünden vertritt eine den
Grundsätzen des Liberalismus und des demokratischen Rechts-
staates verpflichtete, sozial verantwortungsbewusste Politik. Sie
fördert die Entwicklung des kantonalen Gemeinwesens unter Ach-
tung der menschlichen Würde und Individualität.

Sie ist ein Glied der Freisinnig-Demokratischen Partei der Schweiz
und tritt für die im schweizerischen und kantonalen Programm nie-
dergelegten Grundsätze ein.

Sie ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Chur.

II. Mitgliedschaft

Art. 2
Die Partei besteht aus den Mitgliedern der FreisinnigDemol-rratischen Bezirks-. Kreis- und Ortsparteien ( Lokalsektionen) und anderer liberaler und freisinnig-demokratischer Gruppen und Organisationen den der Kantonaipartei direkt beigetretenen Einzelmitgliedern (Ausnahmeregelung).

Art. 3
Über die Anerkennung von Lokalparteien und Gruppen im Sinne von Art 2 entscheidet die Delegiertenversarnmlung.

Art. 4
Mitglieder können Personen werden. die sich zu den Grundsätzen der Freisinnig-Demokratischen Partei Graubünden bekennen und keiner anderen Partei oder ähnlichen Organisationen innerhalb und ausserhalb des Kantons angehören. Die Geschäftsleitung entscheidet im Zweifelsfalle endgültig darüber, ob die Zugehörigkeit zu einer anderen Organisation mit der Mitgliedschaft bei der Freisinnig Demokratischen Partei Graubünden vereinbar ist.

Die Mitgliedschaft wird erworben durch den Beitritt zu einer Bezirks-, Kreis- oder Ortspartei oder zu einer anderen im Sinne von Art. 3 anerkannten Gruppe oder durch den direkten Eintritt in die Kantonalpartei. Über die Aufnahme von Einzelmitgliedem entscheidet die Geschäftsleitung.

In allen Organen der Partei sollen Frauen und Junge sowie amtierende Präsidentinnen und Präsidenten der Bezirks-, Kreis- und Ortsparteien angemessen vertreten sein.

Art. 5
Mitglieder. welche die Statuten der Partei in schwerwiegender Weise verletzen, können auf Antrag der Geschäftsleitung durch den Parteivorstand aus der Partei ausgeschlossen werden.

III. Überparteiliche Zusammenarbeit

Art. 6
Die Partei kann mit gesinnungsverwandten Organisationen von kantonaler oder regionaler Bedeutung eine zeitlich befristete Regelung zur Zusammenarbeit eingehen. Die Beschlussfassung darüber steht dem Parteivorstand zu, soweit dadurch nicht in die Kompetenzen der Deiegiertenversammlung eingegriffen wird.

IV. Organe der Partei

Art. 7
Die Organe der Partei sind
die Delegiertenversammlung (Art. 8- 14)
der Parteitag (Art. 15)
die Parteileitung (Art 19)

der Parteivorstand (Art. 20-21)die Geschäftsleitung (Art. 22-23)
die Ausschüsse (Art. 21)
die Rechnungsrevisoren (Art. 24)
das Sekretariat (Art. 25)

V. Delegiertenversammlung

Art. 8
Sie bestimmt die politische Ausrichtung und die Zielsetzung der Partei. Die Delegiertenversammlung ist für alle Parteimitglieder offen.

Die ordentliche Delegiertenversammlung findet jährlich einmal, in der Regel in der ersten Jahreshälfte statt.

Art. 9
Die ordentliche Delegiertenversammlung (Generalvenmmmlung) hat folgende Befugnisse:

  • Wahl und Abberufung
    • des Parteipräsidenten/der Parteipräsidentin
    • der Mitglieder der Geschäftsleitung
    • der Mitglieder des Parteivorstandes
    • der Revisoren/Revisorinnen
  • Bezeichnung der Kandidaten und Kandidatinnen für eidgenössische und kantonale Voikswahlen
  • Stellungnahme zu eidgenössischen und kantonalen Abstimmungsvorlagen und zu aktuellen Tagesfragen unter Vorbe halt von Art. 23
  • Beschlussfassung über das Programm der Partei
  • Abnahme des Tätigkeitsberichtes des Parteipräsidenten/der Parteipräsidentin und des Präsidenten/der Präsidentin der Freisinnig-Demokratischen Grossratsfraktion
  • Festsetzung der bis 30. Juni eines Jahres der Kantonalpartei zu überweisenden Mitgliederbeiträge
  • Genehmigung der jährlich auf den 31. Dezember abzuschliessenden Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
  • Aufnahme neuer Bezirks-. Kreis- oder Ortsparteien
  • Wahl der bündnerischen Delegierten und deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen der Delgiertemersammlung der FDP Schweiz.

Art. 10
Ausserordentliche Delegiertenversammlungen finden vor wichtigen kantonalen oder eidgenössischen Volksabstimmungen oder vor Wahlen statt.

Die Geschäftsleitung. der Parteivorstand, 1/5 der Bezirks-. respektive Kreisparteien oder 40 Delegierte können die Einberufung weiterer Delegiertenversammlungen verlangen. Die Traktandenliste der Delegiertenversammlung ist 10 Tage vor Durchführung bekanntzugeben. Die Bekanntgabe des Datums erfolgt mit der Publikation des Terminkalenders der Partei. In jedem Fall jedoch jeweils mindestens 30 Tage im voraus.

Art. 11
Delegierte sind

  • die Mitglieder der Parteileitung
  • die Mitglieder der FDP Grossratsfraktion (ausser den parteilosen Fraktionsmitgliedern) die von den Bezirks-, respektive Kreisparteien (Art. 2 der Statuten) auf drei Jahre gewählten Delegierten
  • die Präsidentinnen und Präsidenten der Bezirks-, Kreis- und Orts-parteien
  • die ehemaligen Mitglieder der Regierung und der Bundesversammlung. Ebenso die ehemaligen Mitglieder des Grossen Rates, soweit sie es wünschen und für eine jeweilige Amtsperiodevon drei Jahren schriftlich erklären.

Jede Bezirks-, respektive Kreispartei hat Anspruch auf zwei Delegierte. Ab dem 31. zahlenden Mitglied erhält sie zusätzlich je einen weiteren Delegierten pro 50 zahlende Mitglieder.

Die Kreisparteien sorgen dafür, dass Frauen und Junge angemessen vertreten sind.

Die JFGR und die FDP-Frauen Graubünden geniessen den Status einer Kreispartei.

Besteht keine Bezirks- oder Kreispartei, so erhält die Ortspartei ab dem 31. zahlenden Mitglied zusätzlich je einen weiteren Delegierten pro 50 zahlende Mitglieder.

Besteht eine Bezirkspartei anstelle einer oder mehrerer Kreisparteien. so erhält diese für jeden Kreis zwei Delegierte, maximal
jedoch deren sechs.

Für die Berechnung der Delegationsansprüche der Bezirks-, Kreis-,
und Ortsparteien gilt deren Mitgliederzahl per 31. Dezember.

Art. 12
Die ordnungsgemäss einberufene Delegiertenversammlung ist beschlussfähig. Alle Delegierten und alle Bezirks-, respektive Kreis- und Ortsparteien erhalten die Einladungen zugestellt. Allfällige Publikationen in der Tagespresse gelten nicht als Einladungen.

Art. 13
Die Bezirks-, respektive die Kreis und Ortsparteien. die JFGR und
die FDP-Frauen melden ihre Delegierten dem Parteisekretariat.

Die Bezirks. respektive die Kreis- oder Ortsparteien regeln in ihren
Statuten die Stellvertretung.

lm Verhinderungsfall sind die Delegierten für eine Stellvertretung
aus ihrer eigenen Kreis- bzw. Ortspartei besorgt.

Art. 14
Jedes Parteimitglied ist an der Delegiertenversammlung teilnahme-
und zu den traktandierten Geschäften antragsberechtigt.

VI. Parteitag

Art. 15
Der Parteitag wird auf Beschluss

  • der Geschäftsleitung
  • des Parteivorstandes
  • der Delegiertenversammlung
  • von 30 Delegierten
  • von 7 Kreisparteien
  • von 4 Bezirksparteien

einberufen. um in öffentlicher Kundgebung über bedeutende kantonale Themen oder Landesfragen zu orientieren oder sich auszusprechen. Alle Mitglieder der Partei haben Zutritt zum Parteitag und das Recht, sich zu äussern. Der Parteitag soll der Vertiefung des ldeengutes der Partei dienen, den Kontakt zu einer breiten Öffentlichkeit fördern und die Beschlussfassung von Resolutionen/Petitionen ermöglichen.

Dem Parteitag obliegt der Beschluss über die Revision der Statu-
ten und über die Auflösung der Partei.

In der Regel findet zwei Mal pro Jahr ein Parteitag zu einem aktuel-
len Thema (Themenparteitag) statt.

VII. Allgemeine Verfahrensordnung

Art. 16
Der Parteitag. die Delegiertenversammlung. der Parteivorstand und die Geschäftsleitung werden vom Parteipräsidenten/der Parteipräsidentin oder vom Vizepräsidenten/von der Vizepräsidentin geleitet. Der/die Vorsitzende bezeichnet die Stimmenzähler.

Art. 17
An der Delegiertenversammlung kann nur über traktandierte Geschäfte und über Anträge Beschluss gefasst werden, die 20 Tage vor der Delegiertenversammlung via Parteisekretariat schriftlich
eingereicht werden.

Über dringliche Fragen. die nicht auf der Traktandenliste stehen.
kann nur mit einer 2/3-Mehrheit Beschluss gefasst werden.

Art. 18
Bei Abstimmungen und offenen Wahlen gilt das relative Mehr.

Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. sofern nicht von mindestens 1/5 der anwesenden Delegierten ein schriftliches Ver-
fahren verlangt wird.

Bei geheimen Wahlen ist der erste Wahlgang frei. Für den zweiten Wahlgang bleiben doppelt so viele Kandidaten und Kandidatinnen in der Wahl. als die Versammlung aufzustellen beschlossen hat. Im ersten Wahlgang entscheidet das absolute Mehr der gültigen Stimmen. im zweiten Wahlgang das relative Mehr.

Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet bei Beschlüssen die Stimme des Vorsitzenden. bei Wahlen das Los.

VIII. Parteileitung

Art. 19
Der Parteileitung mit einer Amtszeit von jeweils drei Jahren gehören an 

  • der Parteivorstand 
  • die Geschäftsleitung.

Art. 20
Dem Partelvorstand gehören an:

  • die Geschäftsleitung
  • die Präsidenten und Präsidentinnen der Fachausschüsse
  • die Mitglieder der Grossrats-Fraktion (ausser die parteilosen Fraktionsmitglieder)
  • zehn weitere Personen

Bei der Wahl von zehn weiteren Personen ist nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen auf eine angemessene Vertretung der verschiedenen Talschaften sowie der FDP-Frauen und der JFGR.

Art. 21
Dem Parteivorstand obliegt die Sach politik der Partei. Er erarbeitet die politisch4nhaltliche Marschrichtung, verfasst das Parteiprogramm, politische Stellungnahmen und Vernehmlassungen von besonderer Bedeutung. Er entscheidet auf Antrag der Geschäftsleitung über wichtige Fragen der Personalpolitik, der Finanzen und der Parteienbetreuung.

Der Parteivorstand kann von ihm bestellte Ausschüsse, über deren Zusammensetzung er frei befindet. mit besonderen Aufgaben betrauen. Der Parteipräsident/die Parteipräsidentin kann in diesen Ausschüssen Einsitz nehmen. Bekanntmachungen der Ausschüsse unterliegen der Genehmigung durch die Geschäftsleitung. Die Ausschüsse werden nach Möglichkeit von einem Mitglied der Grossratsfraktion geleitet.

Art 22
Der Geschäftsleitung gehören an

  • der Parteipräsident/die Parteipräsidentin
  • zwei Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen
  • die Mitglieder der eidgenössischen Räte
  • die amtierenden Regierungsratsmitglieder
  • der Fraktionspräsident/die Fraktionspräsidentin
  • der Pressechef/die Pressechefin
  • der Parteisekretär/die Parteisekretärin
  • vier bis fünf weitere Personen als Ressortleiter

Der Präsident/die Präsidentin wird durch die Delegiertenversammlung gewählt. Im übrigen konstituiert sich die Geschäftsleitung selbst.

Art. 23
Die Geschäftsleitung erledigt die laufenden Geschäfte und vertritt die Partei nach aussen. Sie vollzieht die Beschlüsse der Delegiertenversammlung und des Parteivorstandes. In dringenden Fällen entscheidet sie selbständig unter sofortiger Berichterstattung an das zuständige Organ. Ferner obliegt der Geschäftsleitung:

  • die Vorbereitung und Antragstellung zu den Geschäften. die der Delegiertenversammlung vorzulegen sind
  • die Stellungnahme zu eidgenössischen und kantonalen Abstimmungen und zu aktuellen Tagesfragen, sofern sie nicht die Einberufung einer Delegiertenversammlung als notwendig erachtet
  • die Vertretung der Partei in allen Fragen, die nicht ausdrücklich einem anderen Parteiorgan vorbehalten sind.

Der Geschäftsleitung obliegen folgende Aufgabenbereiche: Personalpolitik, Parteienbetreuung, Medien, Finanzen, Betreuung und Koordination der Fachausschüsse und Programmverantwortung Die Geschäftsleitung erstellt für jedes Mitglied ein Pflichtenheft. Sie verfügt über ein aktuelles Organigramm. welches Aufschluss über die Strukturen und Aufgaben der Parteileitung sowie der übrigen Parteigremien gibt.

IX. Rechnungsrevisoren

Den zwei Revisoren obliegt die Prüfung der Jahresrechnung. Sie haben der Delegiertenversammlung schriftlich Bericht zu erstatten.

X. Sekretariat

Art. 25
Die Partei unterhält ein Parteisekretariat. Der Parteisekretär/die Parteisekretärin wird von der Geschäftsleitung angestellt. Das Sekretariat arbeitet unter der Aufsicht der Geschäftsleitung. Die Aufgaben des Parteisekretärs werden in einem Pflichtenheft festgehalten.

XI. Grossratsfraktion

Art. 26
Die Grossratsfraktion besteht aus den der Partei angehörenden Mitgliedern des Grossen Rates. Ferner gehören ihr die von der Fraktion aufgenommenen parteilosen Mitglieder des Grossen Rates an. Sie konstituiert sich selbst und kann sich ein Geschäftsreglement geben.

XII. Protokoll und Haftung

Art. 27
Über die Verhandlungen der Parteiorgane sind Beschlussprotokolle zu führen.

Art. 28
Für die Verbindlichkeiten der Partei haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen. Der Jahresbeitrag wird jährlich an der Delegiertenversammlung festgelegt. Dieser beträgt höchstens Fr. 100.-.
 

XIII. Inkrafttreten

Art. 29
Diese Statuten treten nach Annahme durch die ordentliche Delegiertenversammlung vom 11. Mai 2005 in Kraft und ersetzen diejenigen vom 12. Februar 1997.
 

  Für die FDP Graubünden                             
Der Parteipräsident: Christian Rathgeb, Chur
Der Parteisekretär:   Curdin Mark. Masein